Prüferfrage · Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Zwei Mandanten wollen eine GmbH gründen. Was müssen sie beachten, und wer haftet, wenn sie schon vor der Eintragung Verträge abschließen?

Prüferfrage zu Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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    Prüferfrage

    Zwei Mandanten wollen eine GmbH gründen. Was müssen sie beachten, und wer haftet, wenn sie schon vor der Eintragung Verträge abschließen?

    • Gesellschaftsvertrag in notarieller Form (§ 2 GmbHG); Mindeststammkapital 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
    • Anmeldung zum Handelsregister erst, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens 12.500 € eingezahlt sind; Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 7 Abs. 2, 3 GmbHG).
    • Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG); wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG); daneben Vorbelastungs- bzw. Verlustdeckungshaftung der Gründer.
    • Alternative: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit geringerem Stammkapital, Volleinzahlung der Bareinlage und Pflicht zur Rücklagenbildung von einem Viertel des Jahresüberschusses (§ 5a GmbHG).
    Typische Nachfrage: Was versteht man unter einer verdeckten Sacheinlage, und welche Folgen hat sie?
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    Was hat sich durch das MoPeG für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 1. Januar 2024 geändert?

    • Gesetzliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB); daneben die nicht rechtsfähige Innengesellschaft.
    • Einführung eines Gesellschaftsregisters mit freiwilliger Eintragung (§ 707 BGB); faktische Eintragungsnotwendigkeit u. a. für Grundstücksgeschäfte (§ 47 Abs. 2 GBO).
    • Persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB).
    • Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft bei Tod oder Kündigung als gesetzlicher Regelfall (§ 723 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem Zusammenhang für das Steuerrecht?
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    Ein Mandant will als Kommanditist in eine KG eintreten. Wie haftet er, und was ist bei der Rückzahlung seiner Einlage zu beachten?

    • Der Kommanditist haftet den Gläubigern bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB).
    • Maßgeblich gegenüber Gläubigern ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 172 Abs. 1 HGB).
    • Soweit die Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet – die Haftung lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
    • Vor Eintragung seines Eintritts haftet er für zwischenzeitlich begründete Verbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 176 HGB unbeschränkt; der Komplementär haftet unbeschränkt (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 126 HGB).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten steuerlich (§ 15a EStG)?
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    Eine GmbH Ihres Mandanten kann ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Wann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?

    • Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit nur bei Eigenantrag (§ 18 InsO, Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate) und Überschuldung bei juristischen Personen (§ 19 InsO, Fortführungsprognose über zwölf Monate).
    • Antragspflicht der Mitglieder des Vertretungsorgans bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 15a Abs. 1 InsO).
    • Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO).
    • Verstoß ist strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO); ab Insolvenzreife Zahlungsverbot mit persönlicher Ersatzpflicht (§ 15b InsO).
    Typische Nachfrage: Welche Hinweispflichten treffen den Steuerberater bei Anzeichen einer Insolvenzreife seines Mandanten?
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    Welche Grundfreiheiten kennt das Unionsrecht, und welche Bedeutung haben sie für das deutsche Steuerrecht?

    • Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff., 34 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
    • Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt als einzige Grundfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
    • Wirkung als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote; steuerliche Benachteiligung grenzüberschreitender Sachverhalte bedarf der Rechtfertigung (z. B. Kohärenz, Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, Missbrauchsbekämpfung) und muss verhältnismäßig sein.
    • Durchsetzung über das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (Art. 267 AEUV); Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
    Typische Nachfrage: Nennen Sie ein Beispiel, in dem der EuGH eine deutsche Steuervorschrift beanstandet hat, und wie der Gesetzgeber reagiert hat.
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 2 GmbHG – Form des Gesellschaftsvertrags

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich […]

Vollständiger Wortlaut von § 2 GmbHG

§ 5 GmbHG – Stammkapital; Geschäftsanteil

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 5 GmbHG

§ 7 GmbHG – Anmeldung der Gesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

[…]

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 7 GmbHG

§ 11 GmbHG – Rechtszustand vor der Eintragung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 11 GmbHG

§ 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 5a GmbHG

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