Prüferfrage · Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Welche Grundfreiheiten kennt das Unionsrecht, und welche Bedeutung haben sie für das deutsche Steuerrecht?

Prüferfrage zu Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Aus dem Fach Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Prüferfrage

    Welche Grundfreiheiten kennt das Unionsrecht, und welche Bedeutung haben sie für das deutsche Steuerrecht?

    • Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff., 34 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
    • Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt als einzige Grundfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
    • Wirkung als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote; steuerliche Benachteiligung grenzüberschreitender Sachverhalte bedarf der Rechtfertigung (z. B. Kohärenz, Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, Missbrauchsbekämpfung) und muss verhältnismäßig sein.
    • Durchsetzung über das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (Art. 267 AEUV); Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
    Typische Nachfrage: Nennen Sie ein Beispiel, in dem der EuGH eine deutsche Steuervorschrift beanstandet hat, und wie der Gesetzgeber reagiert hat.
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    Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?

    • Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
    • Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
    • Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
    • Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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    Ab wann ist man eigentlich Kaufmann im Sinne des HGB, und was ändert sich dadurch für einen Mandanten?

    • Istkaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt; Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, er erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB).
    • Kannkaufmann durch Eintragung (§ 2 HGB; Land- und Forstwirte § 3 HGB); Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB); Formkaufmann, z. B. GmbH und AG (§ 6 HGB).
    • Folgen: Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§§ 238, 242 HGB) mit Befreiungsmöglichkeit für kleine Einzelkaufleute (§ 241a HGB); Firmenrecht und Handelsregisterpflicht.
    • Besondere Regeln für Handelsgeschäfte, z. B. formfreie Bürgschaft (§ 350 HGB), Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf (§ 377 HGB).
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat die Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB?
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    Zwei Mandanten wollen eine GmbH gründen. Was müssen sie beachten, und wer haftet, wenn sie schon vor der Eintragung Verträge abschließen?

    • Gesellschaftsvertrag in notarieller Form (§ 2 GmbHG); Mindeststammkapital 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG).
    • Anmeldung zum Handelsregister erst, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens 12.500 € eingezahlt sind; Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 7 Abs. 2, 3 GmbHG).
    • Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG); wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG); daneben Vorbelastungs- bzw. Verlustdeckungshaftung der Gründer.
    • Alternative: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit geringerem Stammkapital, Volleinzahlung der Bareinlage und Pflicht zur Rücklagenbildung von einem Viertel des Jahresüberschusses (§ 5a GmbHG).
    Typische Nachfrage: Was versteht man unter einer verdeckten Sacheinlage, und welche Folgen hat sie?
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    Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?

    • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); unternehmerischer Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
    • Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO).
    • Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
    • Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
    Typische Nachfrage: Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung freistellen?
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