Prüferfrage · Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Ein Mandant will als Kommanditist in eine KG eintreten. Wie haftet er, und was ist bei der Rückzahlung seiner Einlage zu beachten?

Prüferfrage zu Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Aus dem Fach Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Ein Mandant will als Kommanditist in eine KG eintreten. Wie haftet er, und was ist bei der Rückzahlung seiner Einlage zu beachten?

    • Der Kommanditist haftet den Gläubigern bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB).
    • Maßgeblich gegenüber Gläubigern ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 172 Abs. 1 HGB).
    • Soweit die Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet – die Haftung lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
    • Vor Eintragung seines Eintritts haftet er für zwischenzeitlich begründete Verbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 176 HGB unbeschränkt; der Komplementär haftet unbeschränkt (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 126 HGB).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten steuerlich (§ 15a EStG)?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Grundfreiheiten kennt das Unionsrecht, und welche Bedeutung haben sie für das deutsche Steuerrecht?

    • Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff., 34 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
    • Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt als einzige Grundfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
    • Wirkung als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote; steuerliche Benachteiligung grenzüberschreitender Sachverhalte bedarf der Rechtfertigung (z. B. Kohärenz, Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, Missbrauchsbekämpfung) und muss verhältnismäßig sein.
    • Durchsetzung über das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (Art. 267 AEUV); Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
    Typische Nachfrage: Nennen Sie ein Beispiel, in dem der EuGH eine deutsche Steuervorschrift beanstandet hat, und wie der Gesetzgeber reagiert hat.
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant hat per E-Mail ein Angebot für einen Lieferwagen erhalten und erst nach drei Wochen geantwortet. Ist ein Vertrag zustande gekommen?

    • Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (§§ 145 ff. BGB).
    • Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden werden mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB).
    • Ein Angebot unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), sofern keine Frist gesetzt ist (§ 148 BGB).
    • Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), den der ursprüngliche Anbieter annehmen kann.
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat Schweigen im Handelsverkehr, etwa auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein 16-Jähriger kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein E-Bike für 2.000 €. Die Eltern sind nicht begeistert. Wie ist die Rechtslage?

    • Minderjährige ab Vollendung des siebten Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
    • Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
    • Ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam; er wird mit Genehmigung wirksam, mit Verweigerung endgültig unwirksam (§ 108 BGB).
    • Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) greift nur, wenn die Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden; bei 2.000 € regelmäßig nicht.
    Typische Nachfrage: Wie erfolgt die Rückabwicklung, wenn das E-Bike bereits übergeben und bezahlt wurde?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?

    • Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
    • Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
    • Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
    • Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 171 HGB

Handelsgesetzbuch

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 171 HGB

§ 172 HGB

Handelsgesetzbuch

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 172 HGB

§ 176 HGB

Handelsgesetzbuch

(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt […]

Vollständiger Wortlaut von § 176 HGB

§ 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Handelsgesetzbuch

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 126 HGB mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

Alle Themen: Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Weitere Fragen: Zivil-, Handels- & Gesellschaftsrecht

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat