Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 147 BGBAnnahmefrist

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant hat per E-Mail ein Angebot für einen Lieferwagen erhalten und erst nach drei Wochen geantwortet. Ist ein Vertrag zustande gekommen?

    • Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (§§ 145 ff. BGB).
    • Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden werden mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB).
    • Ein Angebot unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), sofern keine Frist gesetzt ist (§ 148 BGB).
    • Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), den der ursprüngliche Anbieter annehmen kann.
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat Schweigen im Handelsverkehr, etwa auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
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Rechtsprechung des BFH zu § 147 BGB

1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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