Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 171 HGB

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant will als Kommanditist in eine KG eintreten. Wie haftet er, und was ist bei der Rückzahlung seiner Einlage zu beachten?

    • Der Kommanditist haftet den Gläubigern bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB).
    • Maßgeblich gegenüber Gläubigern ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 172 Abs. 1 HGB).
    • Soweit die Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet – die Haftung lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
    • Vor Eintragung seines Eintritts haftet er für zwischenzeitlich begründete Verbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 176 HGB unbeschränkt; der Komplementär haftet unbeschränkt (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 126 HGB).
    Typische Nachfrage: Welche Folgen hat ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten steuerlich (§ 15a EStG)?
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Rechtsprechung des BFH zu § 171 HGB

7 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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