BFH, Urteil vom 16.01.2025 – IV R 11/22
Aus dem Leitsatz
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch, soweit --unabhängig von der Entnahme-- auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten…
Leitsatz
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch, soweit --unabhängig von der Entnahme-- auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht ("Bestehen der Haftung").
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.02.2022 - 12 K 509/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. Februar 2022, Az: 12 K 509/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15a Abs. 3 EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 15a Abs. 4 EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 179 Abs. 1 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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Ein Mandant will als Kommanditist in eine KG eintreten. Wie haftet er, und was ist bei der Rückzahlung seiner Einlage zu beachten?
- Der Kommanditist haftet den Gläubigern bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB).
- Maßgeblich gegenüber Gläubigern ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 172 Abs. 1 HGB).
- Soweit die Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet – die Haftung lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
- Vor Eintragung seines Eintritts haftet er für zwischenzeitlich begründete Verbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 176 HGB unbeschränkt; der Komplementär haftet unbeschränkt (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 126 HGB).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten steuerlich (§ 15a EStG)?
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