BFH, Urteil vom 19.03.2025 – X R 5/22
Aus dem Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt.
Leitsatz
- Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt.
- Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde.
- Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.01.2022 - 9 K 844/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. Januar 2022, Az: 9 K 844/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15a Abs. 2 EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 15a Abs. 4 S. 1 EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStGBewertung der Anteile beim Anteilstausch
- § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStGEinbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- § 27 Abs. 3 Nr. 2 UmwStGAnwendungsvorschriften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 190 Abs. 1 UmwGAllgemeiner Anwendungsbereich
- § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwGEinbezogene Rechtsträger
- § 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwGEinbezogene Rechtsträger
- § 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwGWirkungen der Eintragung
- § 202 Abs. 2 UmwGWirkungen der Eintragung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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