§ 191 UmwGEinbezogene Rechtsträger
(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
2. Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
3. eingetragene Genossenschaften;
4. rechtsfähige Vereine;
5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
6. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
2. Kapitalgesellschaften;
3. eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 191 UmwG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, X R 5/22BStBl/amtlich
1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung…
- BFH, Urteil vom 19.03.2024, II R 33/22BStBl/amtlich
Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der…
- BFH, Beschluss vom 22.11.2018, II B 8/18BStBl/amtlich
1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.…
- BFH, Urteil vom 10.02.2016, VIII R 43/13NV
1. NV: Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag . 2. NV: § 2 UmwStG gilt auch für die formwechselnde Umwandlung im Rahmen des § 14 UmwStG . 3. NV: Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben…
- BFH, Urteil vom 11.04.2013, IV R 11/10NV
NV: Ein nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 28. August 2001 (BStBl I 2001, 614) gestellter Antrag, das Vermögen einer GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung weiter als Betriebsvermögen zu behandeln, führt dann nicht zu den entsprechenden Rechtsfolgen, wenn…
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