BFH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII R 43/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag .
Leitsatz
- NV: Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag .
- NV: § 2 UmwStG gilt auch für die formwechselnde Umwandlung im Rahmen des § 14 UmwStG .
- NV: Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben keine Auswirkung auf die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 3 K 3065/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juni 2013, Az: 3 K 3065/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 3 UmwStGAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2 Abs. 1 UmwStGSteuerliche Rückwirkung
- § 2 Abs. 2 UmwStGSteuerliche Rückwirkung
- § 7 Nr. 1 UmwStGBesteuerung offener Rücklagen
- § 7 Nr. 2 UmwStGBesteuerung offener Rücklagen
- § 27 Abs. 1 UmwStGAnwendungsvorschriften
- § 190 UmwGAllgemeiner Anwendungsbereich
- § 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwGEinbezogene Rechtsträger
- § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwGEinbezogene Rechtsträger
- § 17 Abs. 1 S. 4 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Eine GmbH soll formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Welche steuerlichen Folgen hat das?
- Der Formwechsel ist zivilrechtlich identitätswahrend, steuerlich aber ein Rechtsträgerwechsel; anzuwenden sind die §§ 3 bis 8 UmwStG über § 9 UmwStG.
- Die übertragende GmbH hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen; Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
- Offene Rücklagen gelten bei den Anteilseignern als ausgeschüttet und führen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG).
- Ermittlung eines Übernahmeergebnisses bei der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG); Verlustvorträge der GmbH gehen nicht über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG); steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten (§ 9 S. 3 UmwStG).
Typische Nachfrage: Was gilt gewerbesteuerlich für einen Übernahmegewinn und eine spätere Veräußerung innerhalb von fünf Jahren (§ 18 UmwStG)? - 2Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
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B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.
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Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?
Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
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C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
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