BFH, Urteil vom 12.01.2011 – I R 112/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der "Gesamtrechtsnachfolge" nach landesrechtlichen Vorschriften auf eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts…
Leitsatz
- NV: Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der "Gesamtrechtsnachfolge" nach landesrechtlichen Vorschriften auf eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts übergeht .
- NV: Ein nicht ausgenutzter Verlustabzug geht nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn dies eine Norm ausdrücklich bestimmt. Das UmwStG ordnet bei der Umwandlung bestehender Eigenbetriebe einer Gemeinde in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 113a Abs.1 Satz 1 NGO den Übergang der Verluste nicht an .
- NV: Der Übergang eines BgA in eine Anstalt öffentlichen Rechts stellt gewerbesteuerrechtlich einen Betriebsübergang im Ganzen dar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. November 2009, Az: 6 K 31/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10d Abs. 2 EStGVerlustabzug
- § 2 Abs. 5 GewStGSteuergegenstand
- § 5 Abs. 1 S. 2 GewStGSteuerschuldner
- § 10a S. 5 GewStGGewerbeverlust
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwGArten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
- § 1 Abs. 2 UmwGArten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
- § 2 UmwGArten der Verschmelzung
- § 3 UmwGVerschmelzungsfähige Rechtsträger
- § 123 UmwGArten der Spaltung
- § 124 UmwGSpaltungsfähige Rechtsträger
- § 175 UmwGBeteiligte Rechtsträger
- § 301 Abs. 1 UmwGMöglichkeit des Formwechsels
- § 1 UmwStGAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStGAuswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
- § 22 Abs. 1 UmwStGBesteuerung des Anteilseigners
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 4 Abs. 6 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 8 Abs. 7f KStGErmittlung des Einkommens
- § 10d Abs. 1 EStGVerlustabzug
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
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- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
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Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
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Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
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