§ 2 UmwGArten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 2 UmwG
11 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/21BStBl/amtlich
1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener…
- BFH, Urteil vom 14.02.2022, VIII R 44/18BStBl/amtlich
1. Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn…
- BFH, Urteil vom 22.08.2019, II R 17/19 (II R 58/14), II R 17/19, II R 58/14BStBl/amtlich
1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind . 2. Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf…
- BFH, Urteil vom 22.08.2019, II R 18/19 (II R 62/14), II R 18/19, II R 62/14BStBl/amtlich
1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind . 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird . 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten…
- BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 15/19 (II R 50/13), II R 15/19, II R 50/13BStBl/amtlich
1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird . 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine…
- BFH, Urteil vom 20.12.2018, IV R 2/16BStBl/amtlich
Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 30.05.2017, II R 62/14BStBl/amtlich
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren…
- BFH, Urteil vom 22.11.2011, VII R 22/11BStBl/amtlich
Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt…
- BFH, Urteil vom 07.07.2020, VII R 6/19NV
1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist…
- BFH, Urteil vom 21.10.2014, I R 1/13NV
NV: Nach einer Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft sind weder die übertragende noch die aufnehmende Gesellschaft (als "Drittbetroffene") dadurch beschwert, dass das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesteuerung der GmbH einen aus deren Sicht…
- BFH, Urteil vom 12.01.2011, I R 112/09NV
1. NV: Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der…
BMF-Schreiben zu § 2 UmwG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche