BFH, Urteil vom 21.10.2014 – I R 1/13
Aus dem Leitsatz
NV: Nach einer Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft sind weder die übertragende noch die aufnehmende Gesellschaft (als "Drittbetroffene") dadurch beschwert, dass das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesteuerung der GmbH einen aus deren Sicht zu hohen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer festgestellt hat (hier: aufgrund Nichtanerkennung eines…
Leitsatz
NV: Nach einer Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft sind weder die übertragende noch die aufnehmende Gesellschaft (als "Drittbetroffene") dadurch beschwert, dass das Finanzamt im Rahmen der Schlussbesteuerung der GmbH einen aus deren Sicht zu hohen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer festgestellt hat (hier: aufgrund Nichtanerkennung eines aktivierten selbst geschaffenen Firmenwerts).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2012 6 K 1883/10 F aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 3. Dezember 2012, Az: 6 K 1883/10 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Nr. 1 UmwGArten der Verschmelzung
- § 4 Abs. 1 UmwStGAuswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
- § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStGAuswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Eine GmbH soll formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Welche steuerlichen Folgen hat das?
- Der Formwechsel ist zivilrechtlich identitätswahrend, steuerlich aber ein Rechtsträgerwechsel; anzuwenden sind die §§ 3 bis 8 UmwStG über § 9 UmwStG.
- Die übertragende GmbH hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen; Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
- Offene Rücklagen gelten bei den Anteilseignern als ausgeschüttet und führen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG).
- Ermittlung eines Übernahmeergebnisses bei der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG); Verlustvorträge der GmbH gehen nicht über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG); steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten (§ 9 S. 3 UmwStG).
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Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.
- Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
- Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
- Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
- Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
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- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
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Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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