BFH, Urteil vom 22.11.2011 – VII R 22/11
Aus dem Leitsatz
Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
Leitsatz
Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 23. März 2011, Az: 4 K 2741/10 VE,VSt, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 3 StromStG
- § 9 Abs. 4 StromStG
- § 2 Nr. 3 StromStG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwGArten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
- § 2 Nr. 1 UmwGArten der Verschmelzung
- § 45 Abs. 1 AOGesamtrechtsnachfolge
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