§ 4 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) ¹Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). ²Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) ¹Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
²Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 4.1 KStRRichtlinieBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Betrieb gewerblicher Art (1) ¹JPöR sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände), Zweckverbände, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Innungen…
- R 4.2 KStRRichtlinieZusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
¹Die Zusammenfassung mehrerer BgA ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG zulässig. ²Das gilt auch für die Zusammenfassung von Einrichtungen, die mangels Gewicht keinen BgA darstellen, zu einem BgA, und die…
- R 4.3 KStRRichtlinieVerpachtungsbetriebe gewerblicher Art
- unbesetzt -
- R 4.4 KStRRichtlinieHoheitsbetriebe
(1) ¹Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt kann insbesondere anzunehmen sein, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet…
- R 4.5 KStRRichtlinieAbgrenzung in Einzelfällen
(1) ¹Die Behandlung der Mitglieder eines Trägers der Sozialversicherung in seinen eigenen Rehabilitationseinrichtungen ist eine hoheitliche Tätigkeit. ²An dieser Zuordnung zum Hoheitsbereich ändert sich nichts, wenn die…
- H 4.1 (Allgemeines) KStHHinweisAllgemeines
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben (BFH vom 22.09.1976 - I R 102/74…
- H 4.1 (Einkommensermittlung bei BgA) KStHHinweisEinkommensermittlung bei BgA
R 8.2
- H 4.1 (Einrichtung) KStHHinweisEinrichtung
– Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (BFH vom 26.05.1977 - V R…
- H 4.1 (Kirchliche Orden) KStHHinweisKirchliche Orden
Kirchliche Orden können Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (BFH vom 08.07.1971 - V R 1/68, BStBl II 1972 S. 70).
- H 4.1 (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) KStHHinweisLand- und forstwirtschaftliche Betriebe
Abgrenzung zum Gewerbebetrieb R 15.5 EStR
- H 4.1 (Überwiegende Zweckbestimmung) KStHHinweisÜberwiegende Zweckbestimmung
Eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche derart ineinander greifen, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtschaftliche…
- H 4.1 (Wirtschaftliches Gewicht) KStHHinweisWirtschaftliches Gewicht
Ein BgA ist nur anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt (BFH vom 26.02.1957 - I 327/56 U, BStBl III S. 146 und BFH vom 24.10.1961 - I 105/60 U, BStBl III S. 552).
- H 4.2 (Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung) KStHHinweisEnge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung
BFH vom 16.12.2020 - I R 41/17, BStBl II 2021 S. 872
- H 4.2 (Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG) KStHHinweisWeitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG
BMF vom 10.10.2025 (BStBl I S. 1799)
- H 4.3 (Aufgabe des Verpachtungsbetriebs) KStHHinweisAufgabe des Verpachtungsbetriebs
Ein Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art kann nur dadurch mit der Folge der Auflösung der in dem verpachteten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven aufgegeben werden, dass der Verpachtungsbetrieb eingestellt…
- H 4.3 (Einkunftsart) KStHHinweisEinkunftsart
H 8.2 Einkunftsart
- H 4.3 (Wirtschaftliches Gewicht) KStHHinweisWirtschaftliches Gewicht
R 4.1 Absatz 5 Satz 6 und 7
- H 4.4 (Beistandsleistung) KStHHinweisBeistandsleistung
Eine ihrem Inhalt nach wirtschaftliche Tätigkeit wird auch nicht dadurch zur Ausübung hoheitlicher Gewalt, dass sie im Wege der Amtshilfe für den wirtschaftlichen Bereich eines anderen Hoheitsträgers erfolgt (BFH vom…
- H 4.4 (Hoheitsbetrieb) KStHHinweisHoheitsbetrieb
– Ausübung öffentlicher Gewalt Ausübung öffentlicher Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist. Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist die…
- H 4.5 (Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten) KStHHinweisArbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten
Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt entfalten keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätigkeit gehört. Für Arbeitsbetriebe einer…
- H 4.5 (Auftragsforschung) KStHHinweisAuftragsforschung
§ 5 Absatz 1 Nummer 23 KStG
- H 4.5 (Campingplatz) KStHHinweisCampingplatz
Die Unterhaltung eines Zeltplatzes oder Campingplatzes (H 4.3 Inventar) stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (BFH vom 20.05.1960 - III 440/58 S, BStBl III S. 368).
- H 4.5 (Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. ä.) KStHHinweisFriedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. ä.
Die Friedhofsverwaltung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller…
- H 4.5 (Kindergärten und Kindertagesstätten) KStHHinweisKindergärten und Kindertagesstätten
Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern BgA…
- H 4.5 (Kommunales Krematorium) KStHHinweisKommunales Krematorium
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Land ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist, handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb im Sinne von § 4…
7 weitere Abschnitte: alle zu § 4 KStG im KStH
Rechtsprechung des BFH zu § 4 KStG
44 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24BStBl/amtlich
Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23BStBl/amtlich
Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens…
- BFH, Urteil vom 29.08.2024, V R 43/21BStBl/amtlich
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom…
- BFH, Urteil vom 18.04.2024, V R 50/20BStBl/amtlich
1. An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die --wie beispielsweise einem Park-- der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 51/20BStBl/amtlich
1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der…
- BFH, Beschluss vom 31.01.2024, V R 43/21BStBl/amtlich
Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Ermöglicht § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung ohne organisatorische Verflechtung der zusammenzufassenden Betriebe gewerblicher Art (BgA)? 2.…
- BFH, Urteil vom 18.01.2023, I R 16/19BStBl/amtlich
1. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE…
- BFH, Urteil vom 15.12.2022, V R 12/21BStBl/amtlich
Ob eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Arbeitsgemeinschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, richtet sich danach, ob ihre Leistungen bei einer…
- BFH, Urteil vom 17.05.2022, VIII R 2/18BStBl/amtlich
Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG…
- BFH, Urteil vom 13.04.2021, I R 2/19BStBl/amtlich
Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 16.12.2020, I R 41/17BStBl/amtlich
Beruht die Zusammenfassung der Tätigkeit einer kommunalen Bädergesellschaft mit den Tätigkeiten kommunaler Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) darauf, dass mit einem der Bäder eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche…
- BFH, Urteil vom 16.12.2020, I R 50/17BStBl/amtlich
1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. 2. Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft…
32 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 4 KStG
- Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG10.10.2025
- Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 - V R 43/21 -06.06.2025
- Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...07.02.2023
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche