Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 4.2 KStR

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher ArtRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 4 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Die Zusammenfassung mehrerer BgA ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG zulässig. ²Das gilt auch für die Zusammenfassung von Einrichtungen, die mangels Gewicht keinen BgA darstellen, zu einem BgA, und die Zusammenfassung solcher Einrichtungen mit BgA. ³Die…

Amtlicher Wortlaut

¹Die Zusammenfassung mehrerer BgA ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG zulässig. ²Das gilt auch für die Zusammenfassung von Einrichtungen, die mangels Gewicht keinen BgA darstellen, zu einem BgA, und die Zusammenfassung solcher Einrichtungen mit BgA. ³Die Zusammenfassung von Verpachtungsbetrieben ist jedoch ausschließlich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zulässig; hierfür ist die jeweilige Tätigkeit des Pächters maßgeblich. ⁴Ein BgA, der auch Dauerverlustgeschäfte i. S. d. § 8 Abs. 7 KStG ausübt, kann Organträger sein, wenn er insgesamt ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG ist. ⁵Eine Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben mittels Organschaft ist auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn diese als BgA nach § 4 Abs. 6 KStG hätten zusammengefasst werden können.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG

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