BFH, Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21
Aus dem Leitsatz
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5 Satz 2 und 3).
Leitsatz
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5 Satz 2 und 3).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.06.2021 - 1 K 115/17 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Juni 2021, Az: 1 K 115/17, Urteil; vorgehend BFH, 31. Januar 2024, Az: V R 43/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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