1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 18.01.2023 – I R 16/19

BgA bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft
ECLI: DE:BFH:2023:U.180123.IR16.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als…

Leitsatz

  1. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
  2. Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.10.2018 - 1 K 723/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 23. Oktober 2018, Az: 1 K 723/18, Urteil; vorgehend BFH, 29. November 2017, Az: I R 83/15, Urteil; vorgehend FG Nürnberg, 16. Juni 2015, Az: 1 K 1305/13, Urteil

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
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    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
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