1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17), I R 23/23, I R 33/17

Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004
ECLI: DE:BFH:2023:U.111023.IR23.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten…

Leitsatz

  1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
  2. Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, Internationales Steuerrecht 2023, 355); die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.04.2017 - 10 K 3059/14 K aufgehoben. Die Körperschaftsteuerbescheide für 2008, 2009 und 2010 vom 15.08.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2014, werden aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. April 2017, Az: 10 K 3059/14 K, Urteil; vorgehend BFH, 18. Dezember 2019, Az: I R 33/17, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 27. April 2023, Az: C-537/20, Urteil

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