BFH, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 – I R 33/17
Aus dem Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 56 EG (jetzt: Art. 63 AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Das Verfahren wird ausgesetzt.
- Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen?
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 20. April 2017, Az: 10 K 3059/14 K, Urteil; nachgehend EuGH, 27. April 2023, Az: C-537/20, Urteil; nachgehend BFH, 11. Oktober 2023, Az: I R 23/23 (I R 33/17), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 63 AEUV
- Art. 56 EG
- § 11 Abs. 1 S. 2 InvStGErstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
- § 15 Abs. 2 S. 2 InvStGGewerbesteuer
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 2 Nr. 1 KStGBeschränkte Steuerpflicht
- § 3 Abs. 1 KStGAbgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
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