Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 4.4 (Hoheitsbetrieb) KStH

HoheitsbetriebHinweis der Finanzverwaltung zu § 4 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ausübung öffentlicher Gewalt Ausübung öffentlicher Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist. Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der…

Amtlicher Wortlaut

– Ausübung öffentlicher Gewalt

Ausübung öffentlicher Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist. Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BFH vom 21.11.1967 - I 274/64, BStBl II 1968 S. 218). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der jPöR Tätigkeiten durch Gesetz zugewiesen werden (BFH vom 30.06.1988 - V R 79/84, BStBl II S. 910). Ausübung öffentlicher Gewalt liegt nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (BFH vom 21.11.1967 - I 274/64, BStBl II 1968 S. 218, BFH vom 18.02.1970 - I R 157/67, BStBl II S. 519 und BFH vom 25.01.2005 - I R 63/03, BStBl II S. 501).

– BgA im Rahmen eines Hoheitsbetriebs

Besteht im Rahmen eines Hoheitsbetriebs auch ein BgA (z. B. Kantine, Verkaufsstelle, Erholungsheim), ist die jPöR insoweit steuerpflichtig (BFH vom 26.05.1977 - V R 15/74, BStBl II S. 813).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…

§ 4 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG

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