R 4.3 KStR
Amtlicher Wortlaut
- unbesetzt -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…
§ 4 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG
20 von 31 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 4.1 KStR – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen RechtsKStH
- R 4.2 KStR – Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher ArtKStH
- R 4.4 KStR – HoheitsbetriebeKStH
- R 4.5 KStR – Abgrenzung in EinzelfällenKStH
- H 4.1 (Allgemeines) KStH – AllgemeinesKStH
- H 4.1 (Einkommensermittlung bei BgA) KStH – Einkommensermittlung bei BgAKStH
- H 4.1 (Einrichtung) KStH – EinrichtungKStH
- H 4.1 (Kirchliche Orden) KStH – Kirchliche OrdenKStH
- H 4.1 (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) KStH – Land- und forstwirtschaftliche BetriebeKStH
- H 4.1 (Überwiegende Zweckbestimmung) KStH – Überwiegende ZweckbestimmungKStH
- H 4.1 (Wirtschaftliches Gewicht) KStH – Wirtschaftliches GewichtKStH
- H 4.2 (Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung) KStH – Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche VerflechtungKStH
- H 4.2 (Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG) KStH – Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStGKStH
- H 4.3 (Aufgabe des Verpachtungsbetriebs) KStH – Aufgabe des VerpachtungsbetriebsKStH
- H 4.3 (Einkunftsart) KStH – EinkunftsartKStH
- H 4.3 (Wirtschaftliches Gewicht) KStH – Wirtschaftliches GewichtKStH
- H 4.4 (Beistandsleistung) KStH – BeistandsleistungKStH
- H 4.4 (Hoheitsbetrieb) KStH – HoheitsbetriebKStH
- H 4.5 (Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten) KStH – Arbeitsbetriebe von Straf- und UntersuchungshaftanstaltenKStH
- H 4.5 (Auftragsforschung) KStH – AuftragsforschungKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG
6 von 44 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9…
- BFH, Urteil vom 29.08.2024, V R 43/21Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben…
- BFH, Urteil vom 18.04.2024, V R 50/201. An der auch bei sogenannten Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die --wie beispielsweise einem Park-- der…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 51/201. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende…
- BFH, Beschluss vom 31.01.2024, V R 43/21Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Ermöglicht § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung ohne organisatorische Verflechtung der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche