Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 4.3 KStR

Verpachtungsbetriebe gewerblicher ArtRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 4 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

Gesetzliche Grundlage

§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…

§ 4 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG

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