Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 4.1 (Allgemeines) KStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 4 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautNach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben (BFH vom 22.09.1976 - I R 102/74, BStBl II S. 793). Hat die jPöR mehrere BgA, ist sie Subjekt…

Amtlicher Wortlaut

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben (BFH vom 22.09.1976 - I R 102/74, BStBl II S. 793). Hat die jPöR mehrere BgA, ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebs (BFH vom 13.03.1974 - I R 7/71, BStBl II S. 391 und BFH vom 08.11.1989 - I R 187/85, BStBl II 1990 S. 242).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…

§ 4 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG

20 von 31 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG

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