BFH, Urteil vom 13.04.2021 – I R 2/19
Aus dem Leitsatz
Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige…
Leitsatz
Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige Verpachtungs-BgA, wenn die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.07.2018 - 1 K 241/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 24. Juli 2018, Az: 1 K 241/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Abs. 1 S. 1 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 4 Abs. 4 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStGBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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