Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 4.5 (Kommunales Krematorium) KStH

Kommunales KrematoriumHinweis der Finanzverwaltung zu § 4 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautAuch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Land ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist, handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene…

Amtlicher Wortlaut

Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Land ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist, handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Ländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann (BFH vom 29.10.2008 - I R 51/07, BStBl II 2009 S. 1022).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine…

§ 4 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 KStG

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Alle 31 Abschnitte zu § 4 KStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 4 KStG

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