10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23

Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
ECLI: DE:BFH:2026:U.030626.XR2.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden…

Leitsatz

  1. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 durchgeführt werden.
  2. Die Regeln über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG finden auf die Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags umfassend entsprechende Anwendung.
  3. Bei der Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres ist die Vermögensstockspende so zu berücksichtigen, wie sie als abziehbare Sonderausgabe in dem Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums ausgewiesen wurde.
  4. Über die Höhe des abziehbaren Spendenvolumens ist deshalb im Steuerbescheid für das Zuwendungsjahr zu entscheiden. Das gilt auch, soweit der Steuerpflichtige für dieses Jahr keinen Sonderausgabenabzug beantragt. Eine eigenständige Prüfung findet im Rahmen der Feststellung nicht mehr statt.
  5. Eine von der Steuerfestsetzung abweichende Feststellung der Vermögensstockspende ist nur insoweit zulässig, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Daran fehlt es, wenn für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.03.2023 - 11 K 1095/20 in Bezug auf die Einkommensteuer 2017 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Revisionsklägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens, in Bezug auf die Einkommensteuer 2017 die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 23. März 2023, Az: 11 K 1095/20, Urteil

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    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.

    Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?

    Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).

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