Eine GmbH Ihres Mandanten kann ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Wann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
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Zum Thema Insolvenzrecht in der Steuerberatung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage
Eine GmbH Ihres Mandanten kann ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Wann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
- Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit nur bei Eigenantrag (§ 18 InsO, Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate) und Überschuldung bei juristischen Personen (§ 19 InsO, Fortführungsprognose über zwölf Monate).
- Antragspflicht der Mitglieder des Vertretungsorgans bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 15a Abs. 1 InsO).
- Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO).
- Verstoß ist strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO); ab Insolvenzreife Zahlungsverbot mit persönlicher Ersatzpflicht (§ 15b InsO).
Typische Nachfrage: Welche Hinweispflichten treffen den Steuerberater bei Anzeichen einer Insolvenzreife seines Mandanten?
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
[…]
§ 19 InsO – Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 […]
§ 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer […]
§ 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
[…]
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