BFH, Urteil vom 02.03.2011 – II R 5/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
Leitsatz
- NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
- NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs.
- NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht aktivierbar sind.
- NV: Bei der Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente ist nicht von der gesetzlichen Schutzdauer, sondern von der zu schätzenden verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen.
- NV: Warenzeichen/Marken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern.
- NV: Brauchte der Erblasser zwar eine Schuld zu seinen Lebzeiten nicht zu erfüllen, tritt aber die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Schuld mit dem Tod des Erblassers ein oder steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass sie eintreten wird, ist die Schuld als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
- NV: Braucht der Erbe einen vom Erblasser noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag ebenfalls nicht zu erfüllen, weil die Leistungspflicht erst mit dem Tod des Erben fällig wird, kann die Leistungspflicht erst ab diesem Zeitpunkt als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden, und zwar als rückwirkendes Ereignis.
- NV: Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt.
- NV: Bei der Erbschaftsteuer kommt es ausschließlich auf das zivilrechtliche Eigentum, nicht aber auf Anwartschaftsrechte an.
- NV: Der Erwerb eines Anteils an einer durch notariell beurkundeten Vertrag gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vor 2009 begünstigt, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls die Stammeinlage bereits erbracht hatte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 6. November 2008, Az: 3 K 2155/04 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 11 ErbStGBewertungsstichtag
- § 12 Abs. 5 ErbStGBewertung
- § 13a Abs. 1 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 5 BewGAuflösend bedingter Erwerb
- § 6 Abs. 1 BewGAufschiebend bedingte Lasten
- § 8 BewGBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
- § 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 11 BewGWertpapiere und Anteile
- § 95 BewGBegriff des Betriebsvermögens
- § 96 BewGFreie Berufe
- § 109 Abs. 1 BewGBewertung
- § 4 Abs. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 5 Abs. 2 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 15 Abs. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGSelbständige Arbeit
- § 41 AOUnwirksame Rechtsgeschäfte
- § 171 Abs. 10 AOAblaufhemmung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 873 Abs. 1 BGBErwerb durch Einigung und Eintragung
- § 1 Abs. 2 HGBKaufleute
- § 105 Abs. 2 S. 1 HGBBegriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- § 123 HGBEntstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 161 Abs. 2 HGBKommanditgesellschaft
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 109 Abs. 2 BewGBewertung
- § 13a Abs. 2 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 6 Abs. 2 BewGAufschiebend bedingte Lasten
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 18 Abs. 4 EStGSelbständige Arbeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Bewertung von Grundbesitz§ 12 ErbStGRegelmäßig geprüft
- Verschonung von Betriebsvermögen§ 13a ErbStGRegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStG, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 15 EStG, § 18 EStGSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Selbständige & nichtselbständige Arbeit§ 18 EStGRegelmäßig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 171 AOSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 175 AORegelmäßig geprüft
- Kaufmann, Geschäftsfähigkeit & Vertretung§ 1 HGBRegelmäßig geprüft
- Personen- & Kapitalgesellschaften§ 105 HGBRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 10 ErbStG
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- BFH II R 20/22 vom 31.07.2024amtlichBemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. 2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?
- Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
- Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
- Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab? - 2Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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