Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 5.1 (2) (Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes) ErbStH

Wertsteigerung infolge des KaufkraftschwundesHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautDer auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex ( Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik…

Amtlicher Wortlaut

Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex (> Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland) zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (> BGH vom 14.11.1973, IV ZR 147/72 BGHZ 61 S. 385; BFH vom 27.6.2007 II R 39/05, BStBl II S. 783).

Sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände nach § 1374 Absatz 2 BGB zuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände zu berücksichtigen (> BGH vom 20.5.1987 IVb ZR 62/86, BGHZ 101 S. 65). In Fällen einer Hinzurechnung von Vermögensgegenständen zum Endvermögen nach § 1375 Absatz 2 BGB ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt der Minderung des Vermögens um die Gegenstände zu berücksichtigen.

Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte

(2015 = 100)

1958 23,3 | 1959 23,4 | 1960 23,7 | 1961 24,4 | 1962 24,6 | 1963 25,4 | 1964 26,0

1965 26,8 | 1966 27,7 | 1967 28,3 | 1968 28,6 | 1969 29,2 | 1970 30,2 | 1971 31,8

1972 33,6 | 1973 35,9 | 1974 38,4 | 1975 40,7 | 1976 42,4 | 1977 44,0 | 1978 45,2

1979 47,1 | 1980 49,6 | 1981 52,7 | 1982 55,5 | 1983 57,2 | 1984 58,7 | 1985 59,9

1986 59,9 | 1987 59,9 | 1988 60,8 | 1989 62,4 | 1990 64,1 | 1991 65,5 | 1992 68,8

1993 71,9 | 1994 73,8 | 1995 75,1 | 1996 76,1 | 1997 77,6 | 1998 78,3 | 1999 78,8

2000 79,9 | 2001 81,5 | 2002 82,6 | 2003 83,5 | 2004 84,9 | 2005 86,2 | 2006 87,6

2007 89,6 | 2008 91,9 | 2009 92,2 | 2010 93,2 | 2011 95,2 | 2012 97,1 | 2013 98,5

2014 99,5 | 2015 100,0 | 2016 100,5 | 2017 102,0 | 2018 103,8 | 2019 105,3

Aktuelle Indexzahlen: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7, Eilbericht (erscheint monatlich, abrufbar unter www.destatis.de)

Beispiel:

Bei Eheschließung 1970 hatte das Anfangsvermögen des Ende 2016 verstorbenen Ehegatten einen Wert von umgerechnet 180 000 EUR.

Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens ist wie folgt zu berechnen:

180 000 EUR x 100,5 | = 599 007 EUR

30,2

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…

§ 5 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG

20 von 21 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 21 Abschnitte zu § 5 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?

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