H E 5.1 (2) (Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautDer auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex ( Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik…
Amtlicher Wortlaut
Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex (> Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland) zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (> BGH vom 14.11.1973, IV ZR 147/72 BGHZ 61 S. 385; BFH vom 27.6.2007 II R 39/05, BStBl II S. 783).
Sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände nach § 1374 Absatz 2 BGB zuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände zu berücksichtigen (> BGH vom 20.5.1987 IVb ZR 62/86, BGHZ 101 S. 65). In Fällen einer Hinzurechnung von Vermögensgegenständen zum Endvermögen nach § 1375 Absatz 2 BGB ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt der Minderung des Vermögens um die Gegenstände zu berücksichtigen.
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
(2015 = 100)
1958 23,3 | 1959 23,4 | 1960 23,7 | 1961 24,4 | 1962 24,6 | 1963 25,4 | 1964 26,0
1965 26,8 | 1966 27,7 | 1967 28,3 | 1968 28,6 | 1969 29,2 | 1970 30,2 | 1971 31,8
1972 33,6 | 1973 35,9 | 1974 38,4 | 1975 40,7 | 1976 42,4 | 1977 44,0 | 1978 45,2
1979 47,1 | 1980 49,6 | 1981 52,7 | 1982 55,5 | 1983 57,2 | 1984 58,7 | 1985 59,9
1986 59,9 | 1987 59,9 | 1988 60,8 | 1989 62,4 | 1990 64,1 | 1991 65,5 | 1992 68,8
1993 71,9 | 1994 73,8 | 1995 75,1 | 1996 76,1 | 1997 77,6 | 1998 78,3 | 1999 78,8
2000 79,9 | 2001 81,5 | 2002 82,6 | 2003 83,5 | 2004 84,9 | 2005 86,2 | 2006 87,6
2007 89,6 | 2008 91,9 | 2009 92,2 | 2010 93,2 | 2011 95,2 | 2012 97,1 | 2013 98,5
2014 99,5 | 2015 100,0 | 2016 100,5 | 2017 102,0 | 2018 103,8 | 2019 105,3
Aktuelle Indexzahlen: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7, Eilbericht (erscheint monatlich, abrufbar unter www.destatis.de)
Beispiel:
Bei Eheschließung 1970 hatte das Anfangsvermögen des Ende 2016 verstorbenen Ehegatten einen Wert von umgerechnet 180 000 EUR.
Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens ist wie folgt zu berechnen:
180 000 EUR x 100,5 | = 599 007 EUR
30,2
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…
§ 5 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG
20 von 21 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 5.1 ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (3) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (4) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (5) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (6) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.1 (7) ErbStR – Erbrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- R E 5.2 ErbStR – Güterrechtlicher ZugewinnausgleichErbStH
- H E 5.1 (3) (Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGB) ErbStH – Güterrechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 EGBGBErbStH
- H E 5.1 (4) (Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegen) ErbStH – Ansprüche, die dem Versorgungsausgleich unterliegenErbStH
- H E 5.1 (4) (Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag) ErbStH – Auswirkung auf den VersorgungsfreibetragErbStH
- H E 5.1 (4) (Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) ErbStH – Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStGErbStH
- H E 5.1 (4) (Steuerfreie Hinterbliebenenbezüge) ErbStH – Steuerfreie HinterbliebenenbezügeErbStH
- H E 5.1 (5) (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung) ErbStH – Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Begrenzung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung) ErbStH – Berechnung der fiktiven AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.1 (5) (Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden) ErbStH – Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werdenErbStH
- H E 5.1 (5) (Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören) ErbStH – Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehörenErbStH
- H E 5.2 (Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen) ErbStH – Erbrechtliche statt güterrechtliche WirkungenErbStH
- H E 5.2 (Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung) ErbStH – Verschaffung einer überhöhten AusgleichsforderungErbStH
- H E 5.2 (Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung) ErbStH – Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender NeugründungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 48/211. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 05.05.2010, II R 16/081. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb…
- BFH, Urteil vom 27.09.2012, II R 52/111. NV: Bei der Auslegung eines Erbvergleichs über den Zugewinnausgleichs- und den Pflichtteilsanspruch sind neben dem Wortlaut der Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des…
- BFH, Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/091. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche