Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 5.1 (4) (Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) ErbStH

Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 22.12.1976 II R 58/67, BStBl 1977 II S. 420 und vom 12.4.1978 II B 45/76, BStBl II S. 400

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 5 ErbStG

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?

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