R B 12.2 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. ²Bundesschatzbriefe B sind mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen. (2) ¹Finanzierungsschätze des Bundes werden in der Weise verzinst, dass der Erwerber beim Kauf einen geringeren Betrag einzahlt als er später bei der…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. ²Bundesschatzbriefe B sind mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen.
(2) ¹Finanzierungsschätze des Bundes werden in der Weise verzinst, dass der Erwerber beim Kauf einen geringeren Betrag einzahlt als er später bei der Einlösung am festliegenden Fälligkeitstag zurückerhält. ²Die Zinsen für die Zeit vom Tag der Zahlung des Kaufpreises bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) werden im Voraus vom Nennwert abgezogen. ³Finanzierungsschätze werden monatlich in neu aufgelegten Ausgaben mit einer Laufzeit von etwa einem Jahr oder etwa zwei Jahren verkauft. ⁴Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Zahlung des Kaufpreises. ⁵Die Laufzeit endet am 20. des Fälligkeitsmonats, falls der 20. kein Geschäftstag ist, am nächstfolgenden Geschäftstag. ⁶Bei Fälligkeit wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben oder bargeldlos überwiesen. ⁷Vor Fälligkeit nimmt der Emittent Finanzierungsschätze nicht zurück. ⁸Bei Finanzierungsschätzen wie bei anderen Diskontpapieren ist der Wert bis zum Fälligkeitszeitpunkt aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der aufgelaufenen fiktiven Zinsen zu berechnen. ⁹Dabei kann auf eine taggenaue Wertermittlung zum Besteuerungszeitpunkt nicht verzichtet werden. ¹⁰Um dabei auch die auf einen unterjährigen Zeitraum entfallenden fiktiven Zinsen zu erfassen, ist der Stichtagswert wie folgt zu ermitteln:
Stichtagswert = Ausgabewert x qn x ((RxT)/(360X100) +1).
¹¹Dabei ist
qn : Aufzinsungsfaktor für volle n Jahre = (1+ R/100 )n
R: Emissionsrendite
T: Jahresbruchteile in Tagen.
¹²Diese Art der Wertermittlung ist in allen Besteuerungsfällen anzuwenden. ¹³Da der Anspruch auf Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im Stichtagswert der Finanzierungsschätze und anderer Diskontpapiere berücksichtigt ist, ist ein besonderer Ansatz von Stückzinsen nicht mehr erforderlich.
(3) ¹Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. ²Ist der Rückzahlungswert nicht bekannt, ist er entsprechend der Regelung in Absatz 2 zu ermitteln.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 12 BewG – Kapitalforderungen und Schulden
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen. (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz. (3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind…
§ 12 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 BewG
- R B 12.1 ErbStR – Kapitalforderungen und SchuldenErbStH
- R B 12.3 ErbStR – Zero-BondsErbStH
- R B 12.4 ErbStR – Einlage des typischen stillen GesellschaftersErbStH
- H B 12.1 (Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden) ErbStH – Bewertung von Kapitalforderungen und -schuldenErbStH
- H B 12.1 (Maßgebender Umrechnungskurs) ErbStH – Maßgebender UmrechnungskursErbStH
- H B 12.1 (Verjährte Kapitalforderungen) ErbStH – Verjährte KapitalforderungenErbStH
- H B 12.1 (Vermögenslosigkeit des Schuldners) ErbStH – Vermögenslosigkeit des SchuldnersErbStH
- H B 12.2 (Bewertung von Diskontpapieren) ErbStH – Bewertung von DiskontpapierenErbStH
- H B 12.4 (Einlage des typischen stillen Gesellschafters) ErbStH – Einlage des typischen stillen GesellschaftersErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 12 BewG
6 von 30 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, II R 3/22Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung…
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, II R 36/23Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung…
- BFH, Urteil vom 15.12.2021, X R 2/201. Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA ist in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß §…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche