2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.07.2021 – II R 26/19

Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
ECLI: DE:BFH:2021:U.150721.IIR26.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.

Leitsatz

  1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
  2. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.
  3. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2019 - 3 K 3039/17 Erb aufgehoben. Die Schenkungsteuer wird unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheids des Beklagten vom 16.01.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung einer Rentenlast in Höhe von 385.632 € ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. Februar 2019, Az: 3 K 3039/17 Erb, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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