BFH, Urteil vom 22.08.2018 – II R 51/15
Aus dem Leitsatz
1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung.
Leitsatz
- Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung.
- Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. September 2015 3 K 1870/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 10. September 2015, Az: 3 K 1870/13 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 45 Abs. 2 AOGesamtrechtsnachfolge
- § 516 Abs. 1 BGBBegriff der Schenkung
- § 1378 BGBAusgleichsforderung
- § 2213 BGBGerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 12 Abs. 3 BewGKapitalforderungen und Schulden
- § 13 Abs. 1 BewGKapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
- § 14 Abs. 1 BewGLebenslängliche Nutzungen und Leistungen
- § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BewGLebenslängliche Nutzungen und Leistungen
- § 15 Abs. 1 BewGJahreswert von Nutzungen und Leistungen
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGEntstehung der Steuer
- § 10 Abs. 3 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 11 ErbStGBewertungsstichtag
- § 14 ErbStGBerücksichtigung früherer Erwerbe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
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