BFH, Urteil vom 02.12.2020 – II R 17/18
Aus dem Leitsatz
1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.
Leitsatz
- Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.
- Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.
- Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2018 - 3 K 3662/16 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 12. April 2018, Az: 3 K 3662/16 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 12 ErbStGBewertung
- § 9 Abs. 2 S. 2 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 12 Abs. 1 BewGKapitalforderungen und Schulden
- § 488 BGBVertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
- § 490 BGBAußerordentliches Kündigungsrecht
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1960 BGBSicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 2042 BGBAuseinandersetzung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 10 ErbStG
- BFH II R 15/23 vom 29.07.2026amtlichBestimmung des Werts eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto für Zwecke der SchenkungsteuerIst der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des…
- BFH II R 25/23 vom 17.06.2026amtlichErbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber1. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch…
- BFH II R 10/23 vom 11.03.2026amtlichRechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare NachlassverbindlichkeitenEntstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer…
- BFH II R 1/22 vom 25.02.2026amtlichAbweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer1. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am…
- BFH II R 43/22 vom 21.08.2024amtlichKosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen…
- BFH II R 20/22 vom 31.07.2024amtlichBemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. 2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche