7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)

Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
ECLI: DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind .

Leitsatz

  1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind .
  2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Mai 2020, Az: 4 V 540/20, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 309 AOPfändung einer Geldforderung
  • § 314 AOEinziehungsverfügung
  • § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  • § 19ff AO
  • § 20 Abs. 3 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  • § 25 S. 1 AOMehrfache örtliche Zuständigkeit
  • § 250 Abs. 1 S. 1 AOVollstreckungsersuchen
  • § 252 AOVollstreckungsgläubiger
  • § 126 Abs. 1 Nr. 2 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 90 Abs. 2 S. 1 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 258 AOEinstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
  • § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG
  • § 1 EUBeitrG
  • § 3 EUBeitrG
  • § 4 EUBeitrG
  • § 9 EUBeitrG
  • § 10 EUBeitrG
  • § 13 EUBeitrG
  • § 14 EUBeitrG
  • Art. 2 EURL 24/2010
  • Art. 11 EURL 24/2010
  • Art. 12 EURL 24/2010
  • Art. 14 EURL 24/2010
  • Art. 18 EURL 24/2010
  • Art. 6 BGBEG
  • § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
  • § 128ff FGO
  • § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 309 AO

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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    Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?

    • Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
    • Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
    • Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
    • Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
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