7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.12.2012 – VII R 70/11

Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten Beitreibungsersuchens

Aus dem Leitsatz

1. Ein Beitreibungsersuchen genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine Datei übersendet, die im PDF-Format den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt .

Leitsatz

  1. Ein Beitreibungsersuchen genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine Datei übersendet, die im PDF-Format den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt .
  2. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht gehindert, zur Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen weitergehende Amtshilfe zu leisten, als in der BeitrRL vorgesehen .
  3. Die Vollstreckung eines ausländischen Haftungsbescheids aufgrund des Betreibungsersuchens verstößt nicht deshalb gegen den inländischen ordre public, weil das Ersuchen vor einer vorangegangenen erfolglosen Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners ergangen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 11. November 2011, Az: 3 K 192/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBeitrG
  • Art. 7 EWGRL 308/76
  • Art. 22 EWGRL 308/76
  • Art. 12 Abs. 2 EGV
  • Art. 21 Abs. 1 EGV
  • § 219 S. 2 AOZahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
  • § 309 Abs. 2 S. 2 AOPfändung einer Geldforderung
  • § 260 AOAngabe des Schuldgrundes

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