5. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.11.2021 – V R 24/20

Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner
ECLI: DE:BFH:2021:U.181121.VR24.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das VersStG schließt eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für die Versicherungsteuer nicht aus.

Leitsatz

  1. NV: Das VersStG schließt eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für die Versicherungsteuer nicht aus.
  2. NV: Das Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Steuerschuldners oder des Haftenden ist im VersStG nicht gesetzlich gebunden. Eine gesetzliche Bindung des Ermessens ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Versicherer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG Entrichtungspflichtiger ist.
  3. NV: Die Entrichtungspflicht des Versicherers berührt die nach § 44 i.V.m. § 5 AO zu treffende Auswahlentscheidung zwischen Steuer- und Haftungsschuldner nur insoweit, als das FA bei der Ausübung seines Ermessens den Besonderheiten der Entrichtungspflicht Rechnung zu tragen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2002 - 3 K 400/95 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Mai 2002, Az: 3 K 400/95, Urteil

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