BFH, Urteil vom 10.03.2016 – III R 2/15
Aus dem Leitsatz
1. Das FA ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird.
Leitsatz
- Das FA ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird.
- Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist das FA nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130 f., 172 ff. AO gebunden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014 1 K 1556/13 dahin geändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 7. Mai 2014, Az: 1 K 1556/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 130 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 172 AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 222 AOStundung
- § 227 AOErlass
- § 240 Abs. 1 S. 4 AOSäumniszuschläge
- § 258 AOEinstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
- § 309 Abs. 1 S. 1 AOPfändung einer Geldforderung
- § 367 Abs. 1 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 367 Abs. 2 S. 1 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 367 Abs. 2 S. 2 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 172 AOSehr häufig geprüft
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 222 AO, § 227 AORegelmäßig geprüft
- Verspätungszuschlag, Zinsen & Säumniszuschläge§ 240 AORegelmäßig geprüft
- Einspruchsverfahren§ 367 AOSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 367 AOSehr häufig geprüft
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.
- 2Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?
- Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?
- Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
- Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern?
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