Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?

Wissensfrage zu Änderung wegen neuer Tatsachen (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Änderung wegen neuer Tatsachen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?

    § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?

    § 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Verschulden des Steuerberaters bei vergessenen Werbungskosten?

    Wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet; grobes Verschulden des Beraters schließt § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus (AEAO zu § 173 Nr. 5.4).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wann ist eine Tatsache „nachträglich bekannt“?

    Wenn ein zuständiger Bediensteter sie erst nach Abschluss der Willensbildung erfährt (AEAO zu § 173 Nr. 2.1). Aktenkundiges Wissen bleibt bei Bearbeiterwechsel bekannt (AEAO zu § 173 Nr. 2.3.4).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 172 AO – Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Abgabenordnung

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

[…]

2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 172 AO

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