Wann trifft den Steuerpflichtigen grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
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Zum Thema Änderung wegen neuer Tatsachen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage
Wann trifft den Steuerpflichtigen grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
- Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (AEAO zu § 173 Nr. 5.1).
- Grobe Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maß (AEAO zu § 173 Nr. 5.1).
- Anhaltspunkte: Nichtabgabe trotz Aufforderung und Übergehen einer ausdrücklichen Frage im Vordruck (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.2, AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3).
- Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters wird zugerechnet (AEAO zu § 173 Nr. 5.4).
- Unbeachtlich bei Zusammenhang mit Tatsachen nach Nr. 1 (Nr. 2 S. 2).
Typische Nachfrage: Was gilt bei einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler in der Erklärung? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?
§ 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Wirkung hat eine Außenprüfung auf die Änderbarkeit nach § 173 AO?
- Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 S. 1 AO für Bescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind.
- Gilt auch nach Mitteilung über ein ergebnisloses Prüfungsende (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO).
- Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung.
- Sperre gilt zugunsten und zuungunsten und nur für § 173 Abs. 1 AO, nicht für andere Korrekturnormen (AEAO zu § 173 Nr. 8.1).
Typische Nachfrage: Gilt die Sperre auch, wenn der Prüfer den betreffenden Punkt gar nicht geprüft hat?
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 173 AO – Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
[…]
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 […]
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- Tatsache i. S. d. § 173 AO?Wissensfrage
- Änderung bei nachträglich bekannten Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen?Wissensfrage
- Änderung zugunsten wegen neuer Tatsachen – Voraussetzung?Wissensfrage
- Grobe Fahrlässigkeit?Wissensfrage
- Wann ist das Verschulden bei Nr. 2-Tatsachen unbeachtlich?Wissensfrage
Änderung wegen neuer Tatsachen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche