Änderung zugunsten wegen neuer Tatsachen – Voraussetzung?
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- 1Wissensfrage
Änderung zugunsten wegen neuer Tatsachen – Voraussetzung?
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; AEAO zu § 173 Nr. 5.1), es sei denn Zusammenhang nach Nr. 2 S. 2.
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Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?
Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).
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Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?
Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.
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Wann ist das Verschulden bei Nr. 2-Tatsachen unbeachtlich?
Bei unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Tatsachen nach Nr. 1 (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO; AEAO zu § 173 Nr. 6.1). Neue Einkünfte einer Einkunftsart werden nicht in Einnahmen und Ausgaben aufgespalten (AEAO zu § 173 Nr. 6.2).
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Verschulden des Steuerberaters bei vergessenen Werbungskosten?
Wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet; grobes Verschulden des Beraters schließt § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus (AEAO zu § 173 Nr. 5.4).
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Änderung wegen neuer Tatsachen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche