§ 72 FGO
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 72 FGO
18 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 23.10.2024, XI R 20/22BStBl/amtlich
1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch…
- BFH, Urteil vom 23.11.2021, VIII R 17/19BStBl/amtlich
1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt --da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt-- zur…
- BFH, Urteil vom 11.04.2013, III R 11/12BStBl/amtlich
1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der Steuerpflichtige Tatsachen früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen . 2. Eine "Erledigung des Rechtsstreits"…
- BFH, Beschluss vom 19.11.2025, IX B 121/24NV
1. NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. 2. NV: Entscheidungen…
- BFH, Beschluss vom 24.06.2025, V B 72/23NV
NV: Die von einem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung, dass die Klage vollumfänglich zurückgenommen werde, umfasst auch dann sämtliche Streitgegenstände, wenn zuvor durch Beschluss mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung…
- BFH, Beschluss vom 16.06.2023, IX B 90/22NV
NV: Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht --etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen-- angefochten werden.
- BFH, Beschluss vom 25.03.2021, VIII R 28/16NV
NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.
- BFH, Beschluss vom 10.03.2020, X B 136/19NV
1. NV: Da das Fehlen einer (wirksamen) Klagerücknahme eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG trotz Unwirksamkeit einer Klagerücknahme deren Wirksamkeit feststellt. 2. NV: Kommt das FG im (fortgesetzten)…
- BFH, Beschluss vom 10.01.2018, I R 45/16NV
1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde . 2. NV: Von einem…
- BFH, Beschluss vom 12.12.2017, X B 106/17NV
1. NV: Eine Klagerücknahme kann u.a. dann unwirksam sein, wenn sie auf einer unbewussten Irreführung beruht . 2. NV: Ob eine unbewusste Irreführung vorliegt, ist eine Tatsachenfrage . 3. NV: Erklärungen sind im Lichte der jeweiligen Verfahrenslage zu…
- BFH, Beschluss vom 12.06.2015, III B 81/14NV
1. NV: Stellt der BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nach Rücknahme der Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer…
- BFH, Beschluss vom 03.07.2014, X S 9/14 (PKH)NV
1. NV: Schließt die laienhafte Schilderung des Streitverhältnisses die hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest nicht aus, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zulässig und das Gericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens…
6 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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