10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.07.2014 – X S 9/14 (PKH)
Entschädigungsklage; Zulässiger Antrag auf Prozesskostenhilfe; Zeiträume der Aktenübersendung im Ausgangsverfahren; Widerruf der Klagerücknahme
Aus dem Leitsatz
1. NV: Schließt die laienhafte Schilderung des Streitverhältnisses die hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest nicht aus, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zulässig und das Gericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beizuziehen.
Leitsatz
- NV: Schließt die laienhafte Schilderung des Streitverhältnisses die hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest nicht aus, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zulässig und das Gericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beizuziehen.
- NV: Die Zeiträume der vom Kläger des Ausgangsverfahrens verursachten Aktenversendung können dieses nicht unangemessen verlängern.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
- § 114 ZPO
- § 121 Abs. 1 ZPO
- § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO
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