§ 142 FGO
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 142 FGO
141 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 23.03.2022, X K 6/20BStBl/amtlich
1. Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als…
- BFH, Urteil vom 20.03.2019, X K 4/18BStBl/amtlich
1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen…
- BFH, Beschluss vom 10.02.2011, II S 39/10 (PKH)BStBl/amtlich
Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat .
- BFH, Beschluss vom 21.09.2026, X S 17/26 (PKH)NV
1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung) kann nicht mehr geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen. 2. NV…
- BFH, Beschluss vom 26.06.2026, IX S 17/26 (PKH)NV
1. NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) im Hinblick auf die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegen. 2. NV: Liegen die…
- BFH, Beschluss vom 27.04.2026, V B 9/25NV
NV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.
- BFH, Beschluss vom 06.03.2026, IX S 2/26 (PKH)NV
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
- BFH, Beschluss vom 09.02.2026, V S 2/25 (PKH)NV
NV: Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.
- BFH, Beschluss vom 15.05.2024, IX S 23/23 (PKH)NV
NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 der…
- BFH, Beschluss vom 13.10.2023, VIII S 8/23NV
NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter…
- BFH, Beschluss vom 11.05.2023, VIII S 3/23NV
NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen…
- BFH, Beschluss vom 10.11.2022, XI E 1/22NV
1. NV: Der Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, mit dem die Wiederaufnahme eines Verfahrens erstrebt wird, entspricht grundsätzlich dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. 2. NV: Wenn mit einem Beschluss…
129 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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