BFH, Beschluss vom 11.05.2023 – VIII S 3/23
Aus dem Leitsatz
NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden BFH-Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet.
Leitsatz
NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden BFH-Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag, … wegen der Besorgnis der Befangenheit für die Mitwirkung an der Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge (Aktenzeichen VIII S 2/23) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.12.2022 - VIII B 124/22 abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 27. Dezember 2022, Az: VIII B 124/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
- § 44 Abs. 3 ZPO
- § 45 ZPO
- § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 41 Nr. 6 ZPO
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