10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.09.2026 – X S 17/26 (PKH)

Rechtliches Gehör - Obliegenheit eines Verfahrensbeteiligten
ECLI: DE:BFH:2026:B.210926.XS17.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung) kann nicht mehr geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen.

Leitsatz

  1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung) kann nicht mehr geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen.
  2. NV: Zu den Obliegenheiten eines Verfahrensbeteiligten gehört es, sicherzustellen, dass er für das Gericht erreichbar ist und dies auch bleibt (hier: mehrjährige Haftstrafe).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 96 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat