8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.10.2023 – VIII S 8/23

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss durch nicht vertretene Antragsteller
ECLI: DE:BFH:2023:B.131023.VIIIS8.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Bundesfinanzhof bei der Entscheidung…

Leitsatz

NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Bundesfinanzhof bei der Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung vorliegen könnte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 24. März 2023, Az: VIII S 18/22 (PKH), Beschluss; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. September 2022, Az: 15 K 15054/22, Urteil; nachgehend BVerfG, 28. Mai 2024, Az: 2 BvR 1635/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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