3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.06.2015 – III B 81/14

Anfechtung der Erklärung über die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässige Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Stellt der BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nach Rücknahme der Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit der Rücknahme der Beschwerde…

Leitsatz

  1. NV: Stellt der BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nach Rücknahme der Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit der Rücknahme der Beschwerde geltend macht .
  2. NV: Die Rücknahme der Beschwerde kann als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden .
  3. NV: Erklärt ein rechtskundiger Prozessvertreter die Rücknahme der Beschwerde kommt ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 ZPO gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2014 8 V 1418/14 wirksam zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung entsprechend). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Juli 2014, Az: 8 V 1418/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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