§ 80 FGO
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 80 FGO
10 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 17.09.2012, V B 77/12BStBl/amtlich
1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 80 Abs. 1 FGO) dienen der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung. 2. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist der Wortlaut des § 80…
- BFH, Beschluss vom 27.01.2020, VIII B 34/19 (VIII B 33/17), VIII B 34/19, VIII B 33/17NV
NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit…
- BFH, Beschluss vom 14.08.2014, X B 174/13NV
1. NV: Ist das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden, muss bei seiner Verhinderung einem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben werden; das Gericht kann auch aufgrund mündlicher…
- BFH, Beschluss vom 04.03.2014, VII B 189/13NV
1. NV: Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass sie zur Verhandlungsunfähigkeit führt, so dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht erwartet werden kann . 2. NV…
- BFH, Beschluss vom 11.09.2013, XI B 111/12NV
NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte .
- BFH, Beschluss vom 15.07.2013, IX B 22/13NV
1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. 2. NV: Auch wenn das…
- BFH, Beschluss vom 18.08.2011, V B 44/10NV
1. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder…
- BFH, Beschluss vom 14.12.2010, X B 103/10NV
1. NV: Im Falle notwendiger Sachaufklärung ist die Anordnung persönlichen Erscheinens regelmäßig sachdienlich. 2. NV: Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld erklärt, er werde keine Angaben machen.
- BFH, Beschluss vom 20.08.2010, IX B 41/10NV
1. NV: Die Festsetzungsfrist wird bei Eheleuten auch dann wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) verlängert, wenn (nur) einem der zusammenveranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 2. NV: Nach der Systematik des EStG und…
- BFH, Beschluss vom 26.04.2010, VII B 84/09NV
1. NV: Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kläger nicht erschienen war . 2. NV: Selbst im Falle einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche