5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.08.2011 – V B 44/10
Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einer GmbH - Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder Geschäftssitzes .
Leitsatz
- NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder Geschäftssitzes .
- NV: Der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen über keinen tatsächlichen Firmensitz oder Geschäftssitz mehr verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität der Klägerin feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52 und 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. März 2010, Az: 5 K 5093/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 183 ZPO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 11 AOSitz
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