1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.09.2020 – I R 37/17

Nichtrückkehrtage i.S. der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002
ECLI: DE:BFH:2020:U.300920.IR37.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag…

Leitsatz

Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 06.04.2017 - 3 K 3729/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. April 2017, Az: 3 K 3729/16, Urteil; vorgehend BFH, 20. Juli 2016, Az: I R 40/14, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2013, Az: 3 K 1189/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA CHE
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • § 2 Abs. 2 S. 1 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
  • § 8 Abs. 1 S. 3 KonsVerCHEV
  • § 8 Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV
  • § 174 ZPO
  • Art. 25 Abs. 3 OECDMustAbk
  • Art. 31 Abs. 3 VtrRKonv
  • Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
  • Art. 25 Abs. 3 OECD-MA

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